Auslandsentsendung

Entsendung ins Ausland – Der richtige Versicherungsschutz

Die Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland ist ein von zahlreichen größeren Unternehmen gern genutzte Option. Begeben Sie sich als Mitarbeiter im Rahmen einer Auslandsentsendung durch Ihren Arbeitgeber für eine längere Zeit ins Ausland, muss unbedingt geprüft werden, inwieweit ihr bestehender Versicherungsschutz auch im Ausland gilt und welche Zusatzversicherungen gegebenenfalls abgeschlossen werden müssen.

Als Experte auf diesem Gebiet überprüfe ich Ihren bestehenden Versicherungsschutz auf Auslandsfähigkeit und unterstütze Sie gegebenenfalls bei erforderlichen Änderungen.

Nachfolgend finden Sie vorab einige erste Antworten und Tipps auf Fragen aus meiner täglichen Beratungspraxis.

Entsendung & deutsches Sozialversicherungsrecht

Die entscheidende Frage dabei ist, ob ein Arbeitnehmer, ins Ausland geht, weiterhin dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt. Grundsätzlich gilt, dass bei einer Entsendung, die eine bestimmte Dauer nicht überschreitet, der Arbeitnehmer weiterhin in Deutschland sozialversicherungspflichtig ist. Für diese sog. „Ausstrahlung“ müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Beschäftigungsverhältnis im Inland; d.h. das Beschäftigungsverhältnis in Deutschland muss weiterbestehen.
  • Entsendung ins Ausland; d.h. es muss sich um eine Entsendung nach dem Vierten Sozialgesetzbuch (SGB IV) handeln. § 4 SGB IV setzt dabei voraus, sich der Arbeitnehmer von seinem Beschäftigungsort in Deutschland ins Ausland begibt.
  • Zeitliche Begrenzung; d.h. der Auslandseinsatz muss zeitlich limitiert sein – und zwar im Voraus.

Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, besteht unter Umständen die Möglichkeit, auf Antrag den Sozialversicherungsschutz in Deutschland aufrechtzuerhalten, allerdings nicht in Bezug auf die gesetzliche Unfall- und die Arbeitslosenversicherung.

Für Entsendungen innerhalb der Europäischen Union ist durch die EU-Verordnung Nr. 1408/71 geregelt, dass der Entsandte unter Umständen weiterhin allen Zweigen der deutschen Sozialversicherung unterliegen kann, wenn er oder sein Arbeitgeber einen sog. „Entsendeausweis“ beantragt. Nähere Informationen bietet die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland: www.dvka.de.

Zu beachten ist insbesondere auch, dass Deutschland mit vielen Ländern Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat. In diesen Abkommen wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen Entsandte weiterhin der deutschen Sozialversicherung unterliegen. Aber diese Abkommen betreffen zum Teil nur einzelne Sozialversicherungszweige. Auch hierzu bietet die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (www.dvka.de) eingehendere Informationen.

Arbeitsvertrag & Ausland

Rechtzeitig vor Beginn des Auslandseinsatzes muss unbedingt eine Änderung bzw. Ergänzung des bestehenden Arbeitsvertrages vereinbart werden. Für diese arbeitsrechtlichen Fragen, aber auch für die Steuerfragen beim Auslandseinsatz, sollte man unbedingt fachmännischen Rat hinzuziehen. Fragen Sie uns wir vermitteln Ihnen entsprechende Experten.

Bitte vereinbaren Sie rechtzeitg vor Ihrer Entsendung  einen kostenfreien Beratungstermin mit mir, damit Sie keine gesetzlichen Fristen versäumen. Vergessen Sie auch nicht zeitnah vor Ende bzw. Unterbrechung der Entsendung wieder mit mir Kontakt aufzunehmen, damit auch in diesem Fall keine mitunter folgenreichen Lücken im Versicherungsschutz entstehen.

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